„Ja“ ist anzugeben,
wenn die intraoperative Komplikation
durch den in diesem Operationsbogen zu dokumentierenden
(QS-pflichtigen) Eingriff verursacht wurde.
„Nein“ ist anzugeben, wenn
-
die intraoperative Komplikation nicht durch den in diesem Operationsbogen zu dokumentierenden (QS-pflichtigen) Eingriff verursacht wurde.
- der in diesem Operationsbogen zu
dokumentierende (QS-pflichtige) Eingriff ausschließlich zur
Behebung einer Komplikation indiziert war (z.B. im Falle einer
durch eine Abrasio verursachte Perforation des Uterus und einer
anschließenden Versorgung der Läsion durch einen
laparoskopischen oder offen chirurgischen Eingriff, ist die
intraoperative Komplikation zu verneinen) und wenn bei diesem Eingriff
keine (weitere) Komplikation aufgetreten ist.
Organverletzungen sind dann als intraoperative Komplikationen zu werten
-
wenn die Patientin zu klinischem Schaden kommt und eine Behandlung
notwendig ist. Z.B.:
-
alle Verletzungen, die eine
Re-Operation notwendig machen
-
alle Verletzungen, deren Versorgung
die OP-Zeit deutlich verlängern
NICHT anzugeben sind geplante, z.B. präparationsbedingte
Läsionen wie Serosaverletzungen bei Adhäsiolyse,
bewusste
Gefäßdurchtrennungen bei Freipräparation
oder Absetzen
von Organen.