Die von der KV vergebene "Betriebsstätten-Nummer
(BSNR)" identifiziert die Arztpraxis als abrechnende Einheit und
ermöglicht die Zuordnung ärztlicher Leistungen zum Ort der
Leistungserbringung. Dabei umfasst der Begriff Arztpraxis auch
Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Institute, Notfallambulanzen
sowie Ermächtigungen von am Krankenhaus beschäftigten
Ärzten.
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