Behandlungsbedürftige Wundhämatome oder
Nachblutungen sind immer dann gegeben, wenn diese im direkten
Zusammenhang mit dem Primäreingriff stehen und eine Intervention
(Punktion, Hämatomausräumung oder Blutstillung) erforderlich
werden lassen. Zu den Interventionen zählt nicht die Gabe von
Blutpräparaten.