Bei einem nach § 108 SGB V zugelassenen
Krankenhaus mit mehreren Standorten ist der entlassende Standort mit
einer eindeutigen laufenden Nummer, beginnend mit "01", anzugeben.
Liegt keine Differenzierung vor, ist der Wert "00" zu übermitteln.
Die Aufschlüsselung ist nur erforderlich, wenn ein Krankenhaus
über mehrere Standorte verfügt und unter einem einheitlichen
Institutionskennzeichen abrechnet. In Bezug auf den Standort hat an
dieser Stelle die gleiche inhaltliche Angabe wie bei der Datenlieferung
nach § 21 KHEntgG zu erfolgen. Dabei muss es sich um die
Standortnummer handeln, die auch für die Identifikation bei der
Annahmestelle für die Qualitätsberichte der Krankenhäuser verwendet wird.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden.