Diese Angabe ist nur dann erforderlich, wenn die Angabe
zum Entlassungsgrund mit "06 =Verlegung in ein anderes Krankenhaus" oder
„08 = Verlegung in ein anderes Krankenhaus im Rahmen einer
Zusammenarbeit (§ 14 Abs. 5 Satz 2 BPflV in der am 31.12.2003
geltenden Fassung)“ beantwortet worden ist.