„Ja“ ist anzugeben,
wenn die intraoperative Komplikation
durch den in diesem Operationsbogen zu dokumentierenden
(QS-pflichtigen) Eingriff verursacht wurde.
„Nein“
ist anzugeben, wenn
- die intraoperative Komplikation nicht
durch den in diesem Operationsbogen zu dokumentierenden
(QS-pflichtigen) Eingriff verursacht wurde.
- der in diesem Operationsbogen zu
dokumentierende (QS-pflichtige) Eingriff ausschließlich zur
Behebung einer Komplikation indiziert war (z.B. im Falle
einer
durch eine Abrasio verursachte Perforation des Uterus und einer
anschließenden Versorgung der Läsion durch
einen
laparoskopischen oder offen chirurgischen Eingriff, ist die
intraoperative Komplikation zu verneinen) und wenn bei diesem Eingriff
keine (weitere) Komplikation aufgetreten ist.
Organverletzungen sind dann als
intraoperative Komplikationen zu werten
- wenn die Patientin intraoperativ zu klinischem Schaden kommt,
der intraoperativ oder postoperativ nach Stunden bzw.wenigen Tagen
erkannt bzw. symptomatisch wird und eine
Behandlung
notwendig ist. Z.B.:
- alle Verletzungen, die noch während der QS-pflichtigen Operation auftreten oder einen
Re-Eingriff (bzw. Re-Operation oder Re-Intervention) zur Komplikationsbehandlung notwendig machen
- alle Verletzungen, die eine Wiederaufnahme zur Re-Operation oder Verlegung (Komplikationsbehandlung) begründen
NICHT anzugeben als intraoperative Komplikationen sind
- geplante, z.B. präparationsbedingte
Läsionen wie Serosaverletzungen bei Adhäsiolyse,
bewusste
Gefäßdurchtrennungen bei Freipräparation
oder Absetzen
von Organen
- im weiteren Verlauf (Wochen/Monaten) vorgenommene Operationen,
deren Indikation zwar kausal mit der QS-pflichtigen Operation
zusammenhängt, deren Symptome sich aber erst im weiteren Verlauf
zeigen (z.B. Trokarhernien, Narbenkeloid, Wundinfektion)