Gemäß § 15e Abs. 6 TPG sind
Patientinnen und Patienten durch eine Ärztin oder einen Arzt im
Transplantationszentrum über die Bedeutung und Tragweite der
Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das
Transplantationsregister aufzuklären. Hierbei ist insbesondere
darüber aufzuklären, dass im Fall des Widerrufs der
datenschutzrechtlichen Einwilligung die bis dahin übermittelten
Daten weiter verarbeitet werden dürfen.