Eine stationär erbrachte Leistung liegt vor, wenn
der Patient im Krankenhaus aufgenommen wird und über Nacht in der
Einrichtung bleibt. Der stationäre Aufenthalt weist ein
unterschiedliches Aufnahme- und Entlassungsdatum auf. Zu den
stationär erbrachten Leistungen zählen auch
belegärztliche Leistungen.
Eine vorstationäre Behandlung gem. § 115a SGB V liegt vor,
falls bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in
medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung
behandelt werden, um die Erforderlichkeit einer vollstationären
Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre
Krankenhausbehandlung vorzubereiten. Die vorstationäre Behandlung
ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf
Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.