Das Datenfeld ist als Grundlage der Datenübermittlung an das
TX-Register gemäß § 15e Abs. 5 TPG von den
Einrichtungen auszufüllen. Die Aufklärung und die wirksame
Einwilligung muss die Vorgaben des § 15e Abs. 6 TPG erfüllen.
Sind die Voraussetzungen des § 15e Abs. 6 TPG zum Zeitpunkt der
Datenübermittlung erfüllt, ist im Datenfeld ein "ja"
anzukreuzen.
Eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn der Patient diese
freiwillig gegeben hat. Die Einwilligung seitens des Patienten ist nur
einmalig notwendig und gilt bis zu einem möglichen Widerruf.