Bremen
Gesetzliche Grundlage
Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen
(BremKRG) vom 18. September 1997
§ 2 Meldeberechtigte
(1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, bei Betroffenen, die
an einer Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in
§ 3 aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle
zu melden. Ärzte und Zahnärzte werden insoweit von ihrer
Verschwiegenheitspflicht befreit.
(2) Soweit die Betroffenen aufgrund der ärztlichen Pflichten aus
dem Berufsrecht oder dem Behandlungsvertrag über ihre Erkrankung
aufgeklärt sind, sind sie vor der Meldung zu informieren. Dabei
sind die Betroffenen in einem Informationsblatt über den Zweck der
Meldung und darüber aufzuklären, daß sie der Meldung
widersprechen können. Bei Widerspruch der Betroffenen darf der
Arzt oder Zahnarzt nur die Tatsache des Widerspruchs ohne Angabe der
übrigen in § 3 genannten Daten melden. Die Betroffenen
können jederzeit die Löschung ihrer in § 3 genannten
Daten im Krebsregister verlangen. Im Falle des Satzes 4 darf nur die
Tatsache der Löschung gespeichert werden.
(3) Ärzte, die durch spezielle Untersuchungsmethoden die
Krebserkrankung bestimmen, ohne behandelnde Ärzte oder
Zahnärzte zu sein, sind entsprechend Absatz 1 zur Meldung
berechtigt. Sie haben den behandelnden Arzt oder Zahnarzt über
eine Meldung an das Krebsregister zu unterrichten. Die Betroffenen sind
in dem Informationsblatt nach Absatz 2 darauf hinzuweisen, daß
sie dieser Meldung gesondert widersprechen können.
(4) Ohne Information der Betroffenen dürfen Ärzte und
Zahnärzte ausnahmsweise die in § 3 genannten Daten
übermitteln, wenn die Betroffenen nicht informiert werden
können, weil sie wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten
Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer
Krebserkrankung nicht unterrichtet worden sind. Der Arzt oder Zahnarzt
hat die Gründe für den Verzicht auf die Information
aufzuzeichnen. Falls die Aufklärung über die Krebserkrankung
später erfolgt, sind die Informationen über die Meldung nach
Absatz 2 Satz 1 und 2 nachzuholen.
(5) In der Meldung ist anzugeben, ob der Betroffene von der Meldung
unterrichtet worden ist.
(6) Sind Betroffene verstorben, darf die Meldung erfolgen, sofern kein
Grund zu der Annahme besteht, daß sie der Meldung widersprochen
hätten.