Schleswig-Holstein

Gesetzliche Grundlage
Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein (Landeskrebsregistergesetz - LKRG) in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung

§ 4 Meldungen
(1) Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (Meldende) sind verpflichtet, bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien und klinisch bösartig verlaufende benigne Hirntumoren bei einer Patientin oder einem Patienten mit gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein der Vertrauensstelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 mit dem nach Absatz 6 festgelegten Formblatt oder Datensatz unter Angabe der Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 zu melden (namentliche Meldepflicht); gegen die Meldung ist ein Widerspruch nicht zulässig. Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologische Institute haben in ihrer Meldung zusätzlich die Einsenderin oder den Einsender der begutachteten Probe anzugeben. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten einer Nachsorgeleitstelle ein Dokumentationsbogen übersandt wird und die Nachsorgeleitstelle im Auftrage der Meldenden die Meldung mit deren Anschrift abgegeben hat. Die Meldepflicht erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem seit der erstmaligen Diagnose der Neubildung ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist. Die Vertrauensstelle kann im Einvernehmen mit der Landesregisterbehörde bestimmen, dass über bestimmte mehrfache bösartige Neubildungen nur eine Meldung abzugeben ist.
(2) Zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldende, die ärztliche Leitung einer Stelle, bei der Meldende angestellt sind, sowie die Nachsorgeleitstelle bilden Meldestellen. Diese haben als Meldende sicherzustellen, dass für jede bösartige Neubildung eine Meldung erfolgt. Die Meldung einer anderen Meldestelle befreit nicht von der eigenen Meldepflicht.
(3) Die Meldenden haben ein Melderecht bei Patientinnen oder Patienten
1. mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein für Meldungen von bösartigen Neubildungen ab 1997 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie nach dem Erlöschen der Meldepflicht und
2. ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein, soweit diese der Übermittlung an das für den Wohnort zuständige Krebsregister oder dessen Vertrauensstelle zustimmen. Die Vertrauensstelle leitet in diesem Fall die Daten entsprechend weiter und vernichtet die bei ihr gespeicherten Daten unverzüglich.
(4) Die Meldenden sollen die Patientinnen oder Patienten über die Meldepflicht oder das Melderecht unterrichten, sofern eine Aufklärung über die Erkrankung erfolgt ist. Den Patientinnen oder Patienten soll der Inhalt der Meldung bekannt gegeben werden. Patientinnen und Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein sollen um ihre schriftliche Zustimmung gebeten werden, an Forschungsvorhaben mitzuwirken, und darüber unterrichtet werden, dass in diesem Falle die Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 in der Vertrauensstelle dauerhaft gespeichert werden. Wird die Zustimmung erteilt, ist diese zur Patientenakte zu nehmen; die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich widerrufen werden. In der Meldung ist zu vermerken, ob die Patientin oder der Patient die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben erteilt hat. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Meldungen von Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologischen Instituten.