Schleswig-Holstein
Gesetzliche Grundlage
Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein
(Landeskrebsregistergesetz - LKRG) in der ab 1. August 2006 geltenden
Fassung
§ 4 Meldungen
(1) Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
(Meldende) sind verpflichtet, bösartige Neubildungen
einschließlich ihrer Frühstadien und klinisch bösartig
verlaufende benigne Hirntumoren bei einer Patientin oder einem
Patienten mit gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein der
Vertrauensstelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 mit dem
nach Absatz 6 festgelegten Formblatt oder Datensatz unter Angabe der
Identitätsdaten nach § 3 Abs. 1 zu melden (namentliche
Meldepflicht); gegen die Meldung ist ein Widerspruch nicht
zulässig. Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologische
Institute haben in ihrer Meldung zusätzlich die Einsenderin oder
den Einsender der begutachteten Probe anzugeben. Die Meldepflicht gilt
als erfüllt, wenn mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten
einer Nachsorgeleitstelle ein Dokumentationsbogen übersandt wird
und die Nachsorgeleitstelle im Auftrage der Meldenden die Meldung mit
deren Anschrift abgegeben hat. Die Meldepflicht erlischt mit Ablauf des
Jahres, in dem seit der erstmaligen Diagnose der Neubildung ein
Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist. Die Vertrauensstelle kann im
Einvernehmen mit der Landesregisterbehörde bestimmen, dass
über bestimmte mehrfache bösartige Neubildungen nur eine
Meldung abzugeben ist.
(2) Zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldende, die ärztliche
Leitung einer Stelle, bei der Meldende angestellt sind, sowie die
Nachsorgeleitstelle bilden Meldestellen. Diese haben als Meldende
sicherzustellen, dass für jede bösartige Neubildung eine
Meldung erfolgt. Die Meldung einer anderen Meldestelle befreit nicht
von der eigenen Meldepflicht.
(3) Die Meldenden haben ein Melderecht bei Patientinnen oder Patienten
1. mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein für
Meldungen von bösartigen Neubildungen ab 1997 bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie nach dem Erlöschen der
Meldepflicht und
2. ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein, soweit
diese der Übermittlung an das für den Wohnort zuständige
Krebsregister oder dessen Vertrauensstelle zustimmen. Die
Vertrauensstelle leitet in diesem Fall die Daten entsprechend weiter
und vernichtet die bei ihr gespeicherten Daten unverzüglich.
(4) Die Meldenden sollen die Patientinnen oder Patienten über die
Meldepflicht oder das Melderecht unterrichten, sofern eine
Aufklärung über die Erkrankung erfolgt ist. Den Patientinnen
oder Patienten soll der Inhalt der Meldung bekannt gegeben werden.
Patientinnen und Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt in
Schleswig-Holstein sollen um ihre schriftliche Zustimmung gebeten
werden, an Forschungsvorhaben mitzuwirken, und darüber
unterrichtet werden, dass in diesem Falle die Identitätsdaten nach
§ 3 Abs. 1 in der Vertrauensstelle dauerhaft gespeichert werden.
Wird die Zustimmung erteilt, ist diese zur Patientenakte zu nehmen; die
Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich
widerrufen werden. In der Meldung ist zu vermerken, ob die Patientin
oder der Patient die Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben
erteilt hat. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Meldungen von
Pathologinnen und Pathologen sowie Pathologischen Instituten.