Baden-Württemberg
Gesetzliche Grundlage
Gesetz über die Krebsregistrierung in Baden-Württemberg
(Landeskrebsregistergesetz - LKrebsRG) vom 21. Februar 2006
§4 Meldungen
(1) Ärzte und Zahnärzte sind verpflichtet, der
Vertrauensstelle quartalsweise die in § 3 Abs. 1 bis 4 genannten
Angaben zu übermitteln, soweit diese im Rahmen ihrer
ärztlichen Tätigkeit neu anfallen.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten
oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
unterrichten. Die Unterrichtung hat in der Regel vor der Meldung zu
erfolgen. In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung
unterrichtet worden ist. Der Patient kann der weiteren Verarbeitung
seiner Daten durch Vertrauensstelle, klinische Landesregisterstelle und
epidemiologisches Krebsregister dem Arzt oder Zahnarzt gegenüber
schriftlich widersprechen. Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten bei
der Unterrichtung auf dieses Widerspruchsrecht hinzuweisen, ihn durch
Aushändigung eines Informationsblattes über den Inhalt der
Meldung und die weitere Verarbeitung und Nutzung seiner Daten durch die
in Satz 4 genannten Stellen zu unterrichten und die Unterrichtung
schriftlich zu dokumentieren. Bei Widerspruch des Patienten hat der
Arzt oder Zahnarzt die Meldung nach Absatz 1 zu unterlassen oder
unverzüglich die Löschung bereits gemeldeter Daten zu
veranlassen. Der Arzt oder Zahnarzt ist über die erfolgte
Löschung schriftlich zu unterrichten und hat die Unterrichtung an
den Patienten weiterzugeben.
(3) Pathologen, die mangels unmittelbaren Patientenkontakts die
Unterrichtung nach Absatz 2 nicht durchführen können,
unterliegen auch ohne vorherige Unterrichtung des Patienten der
Meldepflicht nach Absatz 1. Sie haben den Arzt oder Zahnarzt, auf
dessen Veranlassung sie tätig wurden, über die erfolgte
Meldung zu informieren; dessen Verpflichtungen aus den Absätzen 1
und 2 bleiben bestehen.