Dieses Feld ist mit „ja“ zu beantworten,
wenn kein wesentlicher pathologischer Befund in den nicht betroffenen
Kompartimenten vorliegt. Die Intaktheit eines Gelenkkompartiments ist
dann gegeben, wenn sich als Ergebnis entsprechender diagnostischer
Maßnahmen (z.B. Röntgendiagnostik, intraoperative
Befundvalidierung) der
Gelenkspalt der nicht betroffenen Kompartimente regelhaft darstellt.