Brandenburg

Gesetzliche Grundlage
Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom 4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

§ 3 Meldungen (KRG)
(1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
(3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist.

Gesetz zur Umsetzung des Brustkrebs-Früherkennungsprogramms und zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen vom 20. April 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 5 vom 27. April 2006)
Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen
§ 1 Meldepflicht
(1) Alle im Land Brandenburg tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Krebserkrankung bei Patientinnen oder Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg feststellen, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des nach Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 (GVBl. I 1998 S. 70) als Landesrecht fortgeltenden Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) sowie die in Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages genannten Angaben an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln oder durch ein Klinisches Krebsregister übermitteln zu lassen. Die Übermittlung der Angaben hat spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats nach Feststellung der Krebserkrankung an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu erfolgen.
(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt auch in den Fällen des Artikels 3 Abs. 2 des Staatsvertrages nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.
§ 2 Informationspflicht
Die Patientinnen oder Patienten sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Krebsregistergesetzes grundsätzlich vor der beabsichtigten Meldung ihrer Krebserkrankung zu informieren. In besonderen Ausnahmefällen können die Patientinnen und Patienten auch über eine bereits erfolgte Meldung informiert werden. Das Widerspruchsrecht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Krebsregistergesetzes bleibt unberührt. Dies gilt auch dann, wenn nach Feststellung der Krebserkrankung der gewöhnliche Aufenthalt in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegt wird. Bei der Information über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung der Krebserkrankung ist auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.