Dieses Datenfeld darf nur mit „ja“
beantwortet werden, wenn in der Patientenakte ausdrücklich ein
Hinweis auf eine palliative Zielsetzung, wie zum Beispiel „nur
palliative Zielsetzung“ oder „therapia minima“
dokumentiert ist. Hinweise wie „keine Reanimation“ oder
„keine Beatmung“ sind nicht ausreichend.
Eine palliative Therapiezielsetzung ist in der Patientenakte mit Datum
und Namen des behandelnden Arztes zu dokumentieren. Das
Patientenrechtegesetz in § 630 f BGB „Dokumentation der
Behandlung“ enthält dazu folgende Abätze:
„Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine
Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen.
Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche
aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige
Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse
aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen,
Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen,
Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und
Aufklärungen.“