Thüringen
Gesetzliche Grundlage
Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom
4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur
Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen
§ 3 Meldungen (KRG)
(1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister
und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2
Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den
gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen
Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines
Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die
Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die
Meldung erfolgt.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten
oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine
Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat
gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf
unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch
gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung
ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist
er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei
Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu
unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten
gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt
über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten;
dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der
Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat
er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter
Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum
geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
(3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung
unterrichtet worden ist.
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
(2003, Nr. 3) vom 27. Februar 2003.
§1 Meldepflicht
Ärzte und Zahnärzte, die in Thüringen bei einem
Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen eine
Krebserkrankung feststellen, sind verpflichtet, die in §2 Abs. 1
und 2 des nach Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen vom 13. Mai 1998 (GVBl. S. 137) als Landesrecht
fortgeltenden Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S.
3351) sowie die in Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrags genannten
Angaben zu melden oder durch ein Klinikregister oder eine
Nachsorgeleitstelle melden zu lassen. Die Meldung hat spätestens
bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats an die
Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters in der dafür nach
§3 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes vorgeschriebenen Form zu
erfolgen.
§2 Information des Patienten
Der Patient ist nach Maßgabe des §3 Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und
8 des Krebsregistergesetzes über die erfolgte oder beabsichtigte
Meldung seiner Krebserkrankung zu informieren. Ein etwaiger Widerspruch
des Patienten gegen die Meldung ist unbeachtlich. §3 Abs. 2 Satz
2, 4, 6 und 7, §4 Abs. 1 Nr. 8 und §5 Abs. 1 Nr. 7 des
Krebsregistergesetzes sind nicht anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn
der Patient nach der Feststellung der Krebserkrankung seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein anderes Land verlegt.