Bremen

Gesetzliche Grundlage
Gesetz über das Krebsregister der  Freien Hansestadt Bremen (BremKRG) vom 18. September 1997

§ 2 Meldeberechtigte
(1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, bei Betroffenen, die an einer Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in § 3 aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden. Ärzte und Zahnärzte werden insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
(2) Soweit die Betroffenen aufgrund der ärztlichen Pflichten aus dem Berufsrecht oder dem Behandlungsvertrag über ihre Erkrankung aufgeklärt sind, sind sie vor der Meldung zu informieren. Dabei sind die Betroffenen in einem Informationsblatt über den Zweck der Meldung und darüber aufzuklären, daß sie der Meldung widersprechen können. Bei Widerspruch der Betroffenen darf der Arzt oder Zahnarzt nur die Tatsache des Widerspruchs ohne Angabe der übrigen in § 3 genannten Daten melden.  Die Betroffenen können jederzeit die Löschung ihrer in § 3 genannten Daten im Krebsregister verlangen. Im Falle des Satzes 4 darf nur die Tatsache der Löschung gespeichert werden.
(3) Ärzte, die durch spezielle Untersuchungsmethoden die Krebserkrankung bestimmen, ohne behandelnde Ärzte oder Zahnärzte zu sein, sind entsprechend Absatz 1 zur Meldung berechtigt. Sie haben den behandelnden Arzt oder Zahnarzt über eine Meldung an das Krebsregister zu unterrichten. Die Betroffenen sind in dem Informationsblatt nach Absatz 2 darauf hinzuweisen, daß sie dieser Meldung gesondert widersprechen können.
(4) Ohne Information der Betroffenen dürfen Ärzte und Zahnärzte ausnahmsweise die in § 3 genannten Daten übermitteln, wenn die Betroffenen nicht informiert werden können, weil sie wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden sind. Der Arzt oder Zahnarzt hat die Gründe für den Verzicht auf die Information aufzuzeichnen. Falls die Aufklärung über die Krebserkrankung später erfolgt, sind die Informationen über die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nachzuholen.
(5) In der Meldung ist anzugeben, ob der Betroffene von der Meldung unterrichtet worden ist.
(6) Sind Betroffene verstorben, darf die Meldung erfolgen, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, daß sie der Meldung widersprochen hätten.