Sachsen-Anhalt
Gesetzliche Grundlage
Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom
4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur
Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen
§ 3 Meldungen (KRG)
(1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister
und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2
Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den
gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen
Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines
Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die
Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die
Meldung erfolgt.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten
oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine
Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat
gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf
unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch
gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung
ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist
er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei
Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu
unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten
gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt
über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten;
dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der
Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat
er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter
Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum
geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
(3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung
unterrichtet worden ist.
Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes. Vom 14.Juni
2000 (in GVBl LSA Nr. 21/2000, ausgegeben am 20.6.2000).
§ 27a Ausführung des Krebsregistergesetzes und des
Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister
(1) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und
Zahnärzte außerhalb des öffentlichen
Gesundheitsdienstes (Meldende), die Krebserkrankungen bei Patientinnen
oder Patienten feststellen oder behandeln, sind verpflichtet, die in
§ 2 Abs. 1 und 2 des Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994
(BGBl. I S. 3351) und Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages über
das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen vom 20./24. November 1997 (Anlage zum Gesetz vom 28.
April 1998, GVBl. LS A S. 240) bestimmten Angaben der Vertrauensstelle
des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln, sofern die
Patientin oder der Patient in einem dieser Länder den
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Zur Übermittlung sollen sich die Meldenden der Klinikregister,
Nachsorgeleitstellen oder Tumorzentren bedienen; diese Stellen haben
die Angaben nach Absatz 1 an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen
Krebsregisters weiterzuleiten.
(3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 ist spätestens innerhalb eines
Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu erfüllen, in
welches das meldepflichtige Ereignis fällt.
(4) § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Krebsregistergesetzes bleibt durch
die Meldepflicht unberührt.