Baden-Württemberg
Die Unterrichtung hat in der Regel vor der Meldung zu erfolgen. Es
können aber auch Meldungen vor der Unterrichtung des Patienten
abgegeben werden, weil dieser z.B. noch nicht unterrichtet werden kann
oder soll. Zulässige Ausnahmetatbestände in diesem Sinn sind:
* Patient verstorben: der Patient ist
zwischenzeitlich verstorben.
* Medizinische Kontraindikation: der Patient wurde
nicht aufgeklärt, weil sonst eine Verschlimmerung seines Zustands
zu befürchten wäre.
* Pathologe: Pathologen ohne persönlichen
Kontakt zum Patienten können eine Meldung auch ohne Unterrichtung
abgeben. Sie haben den Arzt oder Zahnarzt, auf dessen Veranlassung sie
tätig wurden allerdings über die Meldung an das Krebsregister
zu informieren.
Im Krebsregister Baden-Württemberg dürfen nur Meldungen mit
Kennzeichnung der vorgenommen Unterrichtung (Unterrichtung = ja) oder
eines Ausnahmetatbestands (Patient verstorben, medizinische
Kontraindikation, Pathologe) entgegengenommen werden. Meldungen mit
Unterrichtung = nein (ohne Ausnahmetatbestand) werden abgelehnt.
Gesetzliche Grundlage
Gesetz über die Krebsregistrierung in Baden-Württemberg
(Landeskrebsregistergesetz - LKrebsRG) vom 21. Februar 2006
§4 Meldungen
(1) Ärzte und Zahnärzte sind verpflichtet, der
Vertrauensstelle quartalsweise die in § 3 Abs. 1 bis 4 genannten
Angaben zu übermitteln, soweit diese im Rahmen ihrer
ärztlichen Tätigkeit neu anfallen.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten
oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
unterrichten. Die Unterrichtung hat in der Regel vor der Meldung zu
erfolgen. In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung
unterrichtet worden ist. Der Patient kann der weiteren Verarbeitung
seiner Daten durch Vertrauensstelle, klinische Landesregisterstelle und
epidemiologisches Krebsregister dem Arzt oder Zahnarzt gegenüber
schriftlich widersprechen. Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten bei
der Unterrichtung auf dieses Widerspruchsrecht hinzuweisen, ihn durch
Aushändigung eines Informationsblattes über den Inhalt der
Meldung und die weitere Verarbeitung und Nutzung seiner Daten durch die
in Satz 4 genannten Stellen zu unterrichten und die Unterrichtung
schriftlich zu dokumentieren. Bei Widerspruch des Patienten hat der
Arzt oder Zahnarzt die Meldung nach Absatz 1 zu unterlassen oder
unverzüglich die Löschung bereits gemeldeter Daten zu
veranlassen. Der Arzt oder Zahnarzt ist über die erfolgte
Löschung schriftlich zu unterrichten und hat die Unterrichtung an
den Patienten weiterzugeben.
(3) Pathologen, die mangels unmittelbaren Patientenkontakts die
Unterrichtung nach Absatz 2 nicht durchführen können,
unterliegen auch ohne vorherige Unterrichtung des Patienten der
Meldepflicht nach Absatz 1. Sie haben den Arzt oder Zahnarzt, auf
dessen Veranlassung sie tätig wurden, über die erfolgte
Meldung zu informieren; dessen Verpflichtungen aus den Absätzen 1
und 2 bleiben bestehen.