Nordrhein-Westfalen
Im Feld „Patient(in) hat gemäß §10 (3) EKR-NRW
einer Kontaktaufnahme widersprochen“ muss eingetragen werden, ob
die zu meldende Person – sofern diese über die Meldung an
das Krebsregister NRW informiert wurde – einer Kontaktaufnahme
durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe widersprochen hat
(„1“). Anderenfalls (Patient(in) hat nicht widersprochen
– „0“) kann die Ärztekammer Westfalen-Lippe die
Einwilligung zur Kontaktaufnahme der durchführenden Stelle eines
Vorhabens einholen.
Gesetzliche Grundlage
Gesetz zur Einrichtung eines flächendeckenden
bevölkerungsbezogenen Krebsregisters in Nordrhein-Westfalen
(EKR-NRW) vom 5. April 2005
§ 10 Entschlüsselung und Übermittlung
personenidentifizierender Daten für Maßnahmen des
Gesundheitsschutzes und zur Forschung
(1) Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei wichtigen
und auf andere Weise nicht durchzuführenden, im öffentlichen
Interesse stehenden Forschungsaufgaben darf das Krebsregister die
Identitäts-Chiffrate im erforderlichen Umfang zur
Entschlüsselung zur Verfügung stellen. Die Konzepte
dafür sind in einem Antrag zu begründen. Sie müssen dem
aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen und alle
datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Bei
Forschungsvorhaben ist die Stellungnahme einer zuständigen
Ethik-Kommission einer öffentlich rechtlichen Stelle erforderlich.
(2) In den genehmigten Fällen der Entschlüsselung nach Absatz
1 führt die Ärztekammer Westfalen-Lippe die
Entschlüsselung durch. Jeder Einsatz des zur Entschlüsselung
der Identitäts-Chiffrate erforderlichen
Datenverarbeitungsprogramms einschließlich des
Dechiffrierungsschlüssels ist zu protokollieren.
(3) Aus Anlass eines Vorhabens, für das nach Absatz 2
personenbezogene Daten entschlüsselt wurden, hat die
Ärztekammer Westfalen-Lippe mit dem erforderlichen Aufwand bei
Patientinnen und Patienten eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme durch
die das Vorhaben durchführende Stelle einzuholen. Dabei ist
sicherzustellen, dass Patientinnen oder Patienten, die von den
behandelnden Meldepflichtigen nicht über ihre Erkrankung
aufgeklärt wurden, nicht auf diesem Wege darüber unterrichtet
werden. Des Weiteren ist sicherzustellen , dass Patientinnen oder
Patienten, die einen Widerspruch gegen die Kontaktaufnahme nach §
4 Abs. 4 eingelegt haben, nicht kontaktiert werden. Die
durchführende Stelle sowie die Absicht der Befragung, Untersuchung
und Einholung zusätzlicher Auskünfte von Dritten sind der
Patientin oder dem Patienten schriftlich anzukündigen. In der
Ankündigung ist die Patientin oder der Patient über den Zweck
des Vorhabens und den Inhalt der Befragung, der Untersuchung sowie der
einzuholenden Auskünfte von Dritten zu unterrichten. Insbesondere
ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme freiwillig und widerrufbar
ist. Daten einer Patientin oder eines Patienten dürfen im Rahmen
des Vorhabens nur berücksichtigt werden, wenn die Patientin oder
der Patient die Bereitschaft zur Mitarbeit schriftlich erklärt
hat. Gegebenenfalls ist das Einverständnis der Betreuerin oder des
Betreuers oder der Personensorgeberechtigten oder des
Personensorgeberechtigten einzuholen.
(4) Für alle Patientinnen und Patienten, die gegenüber der
Ärztekammer Westfalen-Lippe schriftlich ihre Zustimmung zur
Mitarbeit bei dem Vorhaben erklärt haben, leitet diese die
entschlüsselten Identitätsdaten im erlaubten Umfang an die
das Vorhaben durchführende Stelle weiter. Alle
entschlüsselten Identitätsdaten sind danach bei der
Ärztekammer Westfalen-Lippe unverzüglich zu löschen. Die
das Vorhaben durchführende Stelle erhält darüber hinaus
vom Krebsregister alle für den Vorhabenszweck erforderlichen
Daten. Zum Zweck der korrekten Verknüpfung erhalten die das
Vorhaben durchführende Stelle sowie das Krebsregister eine
identische, von der Ärztekammer Westfalen-Lippe vergebene
Referenznummer. Die das Vorhaben durchführende Stelle hat Quelle,
Art und Umfang der für den Vorhabenszweck erhaltenen Daten zu
protokollieren.
(5) Ist die Patientin oder der Patient verstorben, hat die
Ärztekammer Westfalen-Lippe die schriftliche Einwilligung der oder
des nächsten Angehörigen einzuholen, sofern dies ohne
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Als
nächste Angehörige gelten dabei in folgender Reihenfolge:
Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern,
volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige
Enkelkinder (Hinterbliebene) Bestehen unter Angehörigen gleichen
Grades Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung, gilt die
Einwilligung als nicht erteilt. Bei der Einholung der Einwilligung ist
der nächste Angehörige über den Zweck des Vorhabens zu
unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Die übermittelten Daten dürfen von der das Vorhaben
durchführenden Stelle nur für den beantragten Zweck
verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für
die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind,
spätestens jedoch 5 Jahre nach Erhalt der Daten. Das Krebsregister
ist über die erfolgte Löschung zu unterrichten.
(7) Werden in einem Vorhaben Daten in der Weise abgeglichen, dass sie
von der das Vorhaben durchführenden Stelle nicht einer bestimmten
Person zugeordnet werden können oder werden lediglich das
Sterbedatum und die Todesursachen einer verstorbenen Person
übermittelt, ist das Einholen einer Einwilligung nicht
erforderlich. Der Datenabgleich erfolgt wie bei anderen Meldungen nach
den in § 6 geregelten Meldeverfahren und dem in § 7
geregelten Übermittlungsverfahren. Erfordert ein Vorhaben zu einem
Krankheitsfall zusätzliche Angaben und können diese Angaben
von der das Vorhaben durchführenden Stelle nicht einer bestimmten
Person zugeordnet werden, darf das Krebsregister die benötigten
zusätzlichen Daten bei der meldenden Person oder Stelle erfragen
und an die das Vorhaben durchführende Stelle weiterleiten. Das
Krebsregister ist nicht befugt, diese Daten zu speichern und für
eigene Zwecke zu verwenden. Die meldende Person oder Stelle darf diese
Angaben mitteilen. Der das Vorhaben durchführenden Stelle ist es
untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei
Zusammenführung mit den vom Krebsregister übermittelten Daten
eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichen
würden.