Saarland

Gesetzliche Grundlage
Saarländisches Krebsregistergesetz (SKRG) vom 06.02.2002 (Amtsblatt des Saarlandes 2002, Nr. 21 vom 25.04.2002, Seite 782 ff), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes vom 20.09.2006 (Amtsblatt des Saarlandes 2006, Nr. 46 vom 26.10.2006, Seite 1806 ff)

§ 5 Meldungen
(1) Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (meldepflichtige Personen) sowie Klinikregister und Nachsorgeleitstellen sind verpflichtet, der Vertrauensstelle die in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Angaben zu ihren Patientinnen und Patienten zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind Name und Anschrift der meldepflichtigen Person anzugeben.
(2) Die meldepflichtige Person hat die Patientin oder den Patienten vor einer beabsichtigten Meldung zu unterrichten. Die Patientin bzw. der Patient ist darüber zu informieren, dass sie bzw. er das Recht hat, der Meldung zu widersprechen. Unterrichtung und Information dürfen nur unterbleiben, solange der begründete Verdacht besteht, dass der Patientin oder dem Patienten bei vorheriger Unterrichtung weitere schwerwiegende gesundheitliche Nachteile entstehen. Zur Unterrichtung der Patientinnen und der Patienten soll ein Informationsblatt verwendet werden, das die Patientin oder den Patienten über den Zweck der Meldung sowie das Widerspruchsrecht aufklärt. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung mitzuteilen. Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die meldepflichtige Person die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung unterrichtet worden ist.
(3) Eine meldepflichtige Person ist in einem Fall, in dem sie nur diagnostisch tätig ist, bei ihrer Meldung nicht zur Unterrichtung der Patientin oder des Patienten nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet. Sie hat die meldepflichtige Person, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat oder die Patientin oder den Patienten weiterbehandelt, über eine unterlassene Unterrichtung und über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung zu informieren. Diese hat unbeschadet der eigenen Verpflichtung zur Meldung auch insoweit das Verfahren nach Absatz 2 durchzuführen und bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten zu veranlassen, dass die Meldung nach Satz 1 unterbleibt oder bereits nach Satz 1 gemeldete Daten gelöscht werden; sie ist durch die in Satz 1 genannte meldepflichtige Person auf diese Verpflichtung sowie auf die weiter bestehende eigene Meldepflicht hinzuweisen.