Rheinland-Pfalz
Gesetzliche Grundlage
Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur
Weiterführung des Krebsregisters (LKRG) vom 2. März 2006
§ 4 Meldungen
(1) Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
(meldepflichtige Personen) und in ihrem Auftrag Klinikregister und
Nachsorgeleitstellen sind verpflichtet, die in § 3 Abs. 1 und 2
genannten Angaben zu ihren Patientinnen und Patienten der
Vertrauensstelle zu übermitteln. In der Meldung eines
Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die
Anschrift der meldepflichtigen Person anzugeben, in deren Auftrag die
Meldung erfolgt.
(2) Die meldepflichtige Person hat die Patientin oder den Patienten von
der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch,
wenn ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung
beauftragt worden ist. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, solange
zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten durch die
Unterrichtung gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Die
Patientin oder der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht.
Bei der Unterrichtung ist die Patientin oder der Patient auf das
Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der
Meldung mitzuteilen. Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten
hat die meldepflichtige Person die Meldung zu unterlassen oder zu
veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. In
der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über
die Meldung unterrichtet worden ist.
(3) Eine meldepflichtige Person ist in einem Fall, in dem sie nur
diagnostisch tätig ist, bei ihrer Meldung abweichend von Absatz 2
Satz 1 nicht zur Unterrichtung der Patientin oder des Patienten
verpflichtet. Sie hat die meldepflichtige Person, die das diagnostische
Tätigwerden veranlasst hat oder die Patientin oder den Patienten
weiterbehandelt, über eine unterlassene Unterrichtung über
die beabsichtigte oder erfolgte Meldung zu informieren. Diese hat
unbeschadet der eigenen Verpflichtung zur Meldung auch insoweit das
Verfahren nach Absatz 2 durchzuführen und bei Widerspruch der
Patientin oder des Patienten zu veranlassen, dass die Meldung nach Satz
1 unterbleibt oder bereits nach Satz 1 gemeldete Daten gelöscht
werden; sie ist durch die in Satz 1 genannte meldepflichtige Person auf
diese Verpflichtung sowie auf die weiter bestehende eigene Meldepflicht
hinzuweisen.