Nordrhein-Westfalen
Im Feld „Patient(in) ist gemäß §4 (4) EKR-NRW
über die Meldung informiert“ muss eingetragen werden, ob die
zu meldende Person gemäß §4 Krebsregistergesetz NRW
darüber informiert („1“) wurde, dass eine Meldung an
das Krebsregister NRW erfolgen wird. Im Falle, dass die zu meldende
Person nicht über die Meldung informiert werden konnte, muss eine
„0“ angegeben werden.
Gesetzliche Grundlage
Gesetz zur Einrichtung eines flächendeckenden
bevölkerungsbezogenen Krebsregisters in Nordrhein-Westfalen
(EKR-NRW) vom 5. April 2005
§ 4 Meldungen
(1) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und
Zahnärzte die Krebserkrankungen im Sinne dieses Gesetzes
diagnostizieren und behandeln (meldepflichtige Personen), sind
verpflichtet, bei jedem Patienten oder jeder Patientin aus dem ersten
Kontakt nach gesicherter Krebsdiagnose nach § 3 Abs. 1 die Daten
nach § 3 Abs. 2 bis Abs. 5 für das Krebsregister zu erheben
und gemäß der in diesem Gesetz bestimmten Meldewege zu
übermitteln. Die für die Meldung vorgesehenen Daten, die
nicht zur Behandlung erforderlich sind, werden nur übermittelt,
soweit sie ohnehin der meldepflichtigen Person bekannt sind. Die
Meldung erfolgt in der Regel unter Verwendung der von den für die
Onkologische Qualitätssicherung zuständigen Einrichtung zur
Verfügung gestellten Erhebungswerkzeuge.
(2) Alle Meldungen an das Krebsregister erfolgen auf elektronischem Weg.
(3) Die meldepflichtige Person ist verpflichtet, die Meldung
gemäß dem Verfahren nach § 6 Abs. 1 als
pseudonymisierte Meldung an das Krebsregister vorzunehmen. Dabei sind
Name und Anschrift der meldepflichtigen Person anzugeben. Bei mehreren
meldepflichtigen Personen in einer Stelle oder Einrichtung ist die
Leitung verpflichtet, sicherzustellen, dass zu derselben Patientin und
demselben Patienten jeweils nur eine Meldung erstattet wird. Dies gilt
auch für etwaige Nachmeldungen.
(4) Die meldepflichtige Person hat die Patientin oder den Patienten
über die pseudonymisierte Meldung zu informieren. Erfolgt die
Meldung an das Krebsregister unter Verwendung der für die
Onkologische Qualitätssicherung zur Verfügung gestellten
Erhebungswerkzeuge, wird die Patientin oder der Patient gleichzeitig
mit dem Einholen der Einwilligung zur Meldung an die für die
Onkologische Qualitätssicherung zuständige Einrichtung
über die Meldung an das Krebsregister informiert. Die Information
über die pseudonymisierte Meldung an das Krebsregister darf
unterbleiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der
Patientin oder dem Patienten durch die Information weitere
schwerwiegende gesundheitliche Nachteile entstehen. In der Meldung ist
anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die
pseudonymisierte Meldung an das Krebsregister informiert worden ist
(Informationsstatus), sowie ob die Patientin oder der Patient einer
Kontaktaufnahme gemäß § 10 Abs. 3 widersprochen hat
(Widerspruchstatus). Zur Information der Patientinnen und Patienten ist
ein Informationsblatt zu verwenden, das die Patientin oder den
Patienten über den Zweck und das Verfahren der pseudonymisierten
Meldung aufklärt. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der
pseudonymisierten Meldung mitzuteilen. Dies gilt auch für
Nachmeldungen.
(5) Ärztinnen und Ärzte, die keinen unmittelbaren
Patientenkontakt haben (feststellende Ärztinnen und Ärzte),
sind auch ohne Information der Patientin oder des Patienten zur
pseudonymisierten Meldung gemäß dem Verfahren nach § 6
Abs. 2 verpflichtet. Sie haben die meldepflichtige Person, auf deren
Veranlassung hin sie tätig wurden, über die erfolgte Meldung
zu informieren. Bei einer Meldung einer feststellenden Ärztin oder
eines feststellenden Arztes bleiben die Verpflichtungen der
meldepflichtigen Person, auf deren Veranlassung hin sie tätig
wurden, nach § 4 Abs. 1 bis 4 bestehen.
(6) Die meldepflichtigen Ärztinnen und Ärzte,
Zahnärztinnen und Zahnärzte haben gegenüber dem
Krebsregister, der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der
Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe jeweils einen
Anspruch auf Auskunft, Berichtigung und Sperrung der von ihnen
übermittelten personenbezogenen Daten. Einen Anspruch auf
Löschung haben sie nur, soweit die gemeldeten Daten nachweisbar
unrichtig sind.