Thüringen

Gesetzliche Grundlage
Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom 4.11.1994 (BGBl I S. 3351) und Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen geändert durch Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

§ 3 Meldungen (KRG)
(1) Ärzte und Zahnärzte und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen (Meldende) sind berechtigt, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Angaben der Vertrauensstelle des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen Krebsregisters zu übermitteln. In der Meldung eines Klinikregisters oder einer Nachsorgeleitstelle sind der Name und die Anschrift des Arztes oder Zahnarztes anzugeben, in dessen Auftrag die Meldung erfolgt.
(2) Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn er ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt hat. Der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht. Die Unterrichtung darf unterbleiben, solange zu erwarten ist, daß dem Patienten dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Bei der Unterrichtung ist der Patient auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist er auch über den Inhalt der Meldung zu unterrichten. Bei Widerspruch des Patienten hat der Arzt oder Zahnarzt die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, daß die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. Das Krebsregister hat, den Arzt oder Zahnarzt über die erfolgte Löschung schriftlich zu unterrichten; dieser hat die Unterrichtung an den Patienten weiterzugeben. Hat der Arzt oder Zahnarzt die Unterrichtung nach Satz 1 nicht vorgenommen, hat er dies dem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit die Unterrichtung zum geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
(3) In der Meldung ist anzugeben, ob der Patient von der Meldung unterrichtet worden ist.

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (2003, Nr. 3) vom 27. Februar 2003.
§1 Meldepflicht
Ärzte und Zahnärzte, die in Thüringen bei einem Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen eine Krebserkrankung feststellen, sind verpflichtet, die in §2 Abs. 1 und 2 des nach Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 13. Mai 1998 (GVBl. S. 137) als Landesrecht fortgeltenden Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) sowie die in Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrags genannten Angaben zu melden oder durch ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle melden zu lassen. Die Meldung hat spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters in der dafür nach §3 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
§2 Information des Patienten
Der Patient ist nach Maßgabe des §3 Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und 8 des Krebsregistergesetzes über die erfolgte oder beabsichtigte Meldung seiner Krebserkrankung zu informieren. Ein etwaiger Widerspruch des Patienten gegen die Meldung ist unbeachtlich. §3 Abs. 2 Satz 2, 4, 6 und 7, §4 Abs. 1 Nr. 8 und §5 Abs. 1 Nr. 7 des Krebsregistergesetzes sind nicht anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn der Patient nach der Feststellung der Krebserkrankung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein anderes Land verlegt.