Eine Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm
zugänglich, wenn sie für die betroffenen Mitarbeiter in der
gesamten Einrichtung elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar
ist oder wenn sie in dem Arbeitsbereich in Papierform vorhanden ist und
jederzeit dort eingesehen werden kann.
Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage
nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei
vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich
die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen.
Werden mehrere Dienstleister verpflichtet, so ist die Angabe für
jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der
höchsten Risikoklasse aufbereitet.