Die Arbeitsanweisung gilt als für alle betroffenen
Mitarbeiter aufwandsarm zugänglich, wenn sie in der gesamten
Einrichtung elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder
wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar
im nichtsterilen Bereich der Praxis/MVZ/Krankenhaus in Papierform
vorhanden sind und jederzeit eingesehen werden können. Die
Anforderung schließt gestelltes Assistenzpersonal in einem
Fremd-OP ein.