Bei teilweiser oder gänzlich eigener
Aufbereitung ist die Frage nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu
beantworten. Bei vollständiger Vergabe an einen externen
Dienstleister soll sich die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem
Dienstleister beziehen. Werden mehrere Dienstleister verpflichtet, so
ist die Angabe für jenen Dienstleister einzutragen, der das
Sterilgut mit der höchsten Risikoklasse aufbereitet.