Der Begriff des „eigenen OPs“ bezieht sich
auf das Betreiben eines Operationssaales. Hierzu zählt auch die
Mitgliedschaft in einer Betreibergemeinschaft. Ob diese lediglich eine
Betriebsgesellschaft ist oder auch Eigentümerin des OPs, ist hier
bedeutungslos. Die vertragliche Nutzung eines funktionstüchtigen
OPs mit oder ohne weitere Dienstleistungen ist nicht als
„eigener“ OP zu werten, auch wenn der Leistungserbringer
u.U. der einzige Nutzer dieses OPs ist.