Die Standardarbeitsanweisungen müssen
schriftlich hinterlegt sein. Grundlage ist die KRINKO-Empfehlung
"Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten"
(
http://www.rki.de).
Bei teilweiser oder gänzlich eigener Aufbereitung ist die Frage
nur auf die eigene Aufbereitung bezogen zu beantworten. Bei
vollständiger Vergabe an einen externen Dienstleister soll sich
die Angabe auf die Aufbereitung bei diesem Dienstleister beziehen.
Werden mehrere Dienstleister verpflichtet, so ist die Angabe für
jenen Dienstleister einzutragen, der das Sterilgut mit der
höchsten Risikoklasse aufbereitet.