Entsprechende Hygienepläne gelten
als
Arbeitsanweisung.
Die Arbeitsanweisung muss in der Einrichtung ganzjährig in
Kraft
gewesen sein. In Entwicklung befindliche oder unterjährig in
Kraft
gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht
berücksichtigt
werden.
Die Frage kann mit „ja“ beantwortet werden, wenn:
- eine entsprechende fachgebietsübergreifende
Arbeitsanweisung
vorliegt
oder
- für alle operativen Abteilungen eine
fachgebietsspezifische
Arbeitsanweisung vorliegt.