Allgemeine Hinweise:
Die Pflegekräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte
(inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die
ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der stationären u./o.
ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.
Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen
eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen
im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä.
vorlag.
Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft
ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine
Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für das Feld
"Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte
(inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die
ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus in der stationären
u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.
Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen
eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen
im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä.
vorlag.
Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft
ganzjährig im Jahr 2024 im Belegkrankenhaus tätig war, ist
keine Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und für
das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für Belegärzte gilt:
Die Anzahl der Pflegekräfte ist auf Basis aller Pflegekräfte
(inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die
ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in
der Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die
Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet
wurden.
Auszuschließen aus der Angabe sind Pflegekräfte, bei denen
eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen
im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä.
vorlag.
Sofern alle Pflegekräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Pflegekraft
ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig
war, ist keine Angabe zur Anzahl der Pflegekräfte zu machen und
für das Feld "Pflegepersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.