Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A6.4.3. zu erläutern.
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente Behandlung in den
Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine Minutenwerte
festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird bei der
Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung für
dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der
stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte
Personal ist pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der
tatsächlichen Personalausstattung nach § 6 PPP-RL
auszuweisen. Der getrennte Ausweis der tatsächlichen
Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem Abschnitt unter Angabe
der Pseudoschlüssel 297 für die stationsäquivalente
Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29)
und 307 für die stationsäquivalente Behandlung
in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der
Berufsgruppe. In den Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte
anderer Berufsgruppen nach PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und
Mindestanforderung der Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben
zu machen. Eine Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen
nach PPP-RL in VKS ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von
Fachkräften oder Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen
oder eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes
Beschäftigungsverhältnis sind diese Anrechnungen in Abschnitt
A6.4.3 zu erläutern.