Bei der Anrechnung von Personal in diesem Datenfeld, ist diese Anrechnung in Abschnitt A5.3. zu erläutern.
Stationsäquivalente Behandlung:
Für die stationsäquivalente
Behandlung in den Behandlungsbereichen A9 und KJ9 sind vorläufig keine
Minutenwerte festgelegt. Die diesbezügliche Personalausstattung wird
bei der Ermittlung der Mindestanforderung an die Personalausstattung
für dieses Datenfeld nicht berücksichtigt. Das bei der
stationsäquivalenten Behandlung tatsächlich eingesetzte Personal ist
pro Berufsgruppe in den Nachweisen getrennt von der tatsächlichen
Personalausstattung nach § 6 PPP-RL auszuweisen. Der getrennte Ausweis
der tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt in diesem
Abschnitt unter Angabe der Pseudoschlüssel 297 für die
stationsäquivalente Behandlung in der Erwachsenenpsychiatrie (29)
und 307 für die stationsäquivalente Behandlung in der Kinder- und
Jugendpsychiatrie (30) im Datenfeld der Berufsgruppe. In den
Datenfeldern VKS-Mind, Anrechnung Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach
PPP-RL, Umsetzungsgrad der Berufsgruppen und Mindestanforderung der
Berufsgruppe sind in diesem Fall keine Angaben zu machen. Eine
Anrechnung von Fachkräften anderer Berufsgruppen nach PPP-RL in VKS ist
ausgeschlossen. Erfolgt eine Anrechnung von Fachkräften oder
Hilfskräften aus Nicht-PPP-RL-Berufsgruppen oder eine Anrechnung von
Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis sind diese
Anrechnungen in Abschnitt A5.3 zu erläutern.