Dieses Datenfeld enthält, bezogen auf den
Gesamtzeitraum, in dem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, Angaben zur
tatsächlichen Personalausstattung. Die Ermittlung der
tatsächlichen Personalausstattung VKS-Ist erfolgt anhand des auf
der Station jeweils tätigen Personals der Berufsgruppen nach
§ 5 PPP-RL. Dabei sind die tatsächlich geleisteten
Vollkraftstunden für alle Tätigkeiten des Regeldienstes
gemäß § 2 Absatz 3 PPP-RL anzugeben. Die
diesbezüglichen Regelaufgaben sind in Anlage 4 PPP-RL beschrieben.
Personal, das auch Leitungstätigkeiten übernimmt, ist in dem
Umfang zu berücksichtigen, in dem es Regelaufgaben nach Anlage 4
PPP-RL erbringt. Personal und Dienste, die Regelaufgaben nach Anlage 4
PPP-RL im Zusammenhang mit Besonderheiten der strukturellen und
organisatorischen Situation der Einrichtung gemäß § 2
Absatz 10 Satz 1 zweiter Spiegelstrich PPP-RL und der Sicherstellung
einer leitliniengerechten Behandlung gemäß § 2 Absatz
10 Satz 1 vierter Spiegelstrich PPP-RL erbringen, sind zu
berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten für folgende Dienste und
Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 erster und
dritter Spiegelstrich PPP-RL:
- Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub, Arbeitsunfähigkeit,
Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren, Wehrübungen, externe Fort-
und Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeiten im Personalrat, im
Betriebsrat, in der Mitarbeitervertretung, in der Vertretung
ausländischer,
schwerbehinderter oder suchterkrankter Beschäftigter, als
Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, als Beauftragte
oder Beauftragter für Arbeitssicherheit, als Hygienebeauftragte
oder Hygienebeauftragter, als Gleichstellungsbeauftragte oder
Gleichstellungsbeauftragter und weitere relevante Ausfallzeiten)
- Leitungskräfte, Bereitschaftsdienste außerhalb des
Regeldienstes, ärztliche Rufbereitschaft, ärztlicher
Konsiliardienst, Tätigkeiten in Nachtkliniken, Nachtdienste
Pflege, Genesungsbegleitung.
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Zeiten von Personal, das
nicht den Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL zuzuordnen ist, auch wenn
diese im Zusammenhang mit regionalen und strukturellen Besonderheiten
nach § 6 Absatz 2 BPflV und nach § 2 Absatz 10 Satz 1 zweiter
Spiegelstrich PPP-RL erbracht werden.