Als Behandlungstage zählen der Aufnahmetag und
jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes bzw. bei
stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem
Patientenkontakt. Entlassungs- oder Verlegungstage, die nicht zugleich
Aufnahmetag sind, sowie Tage, an denen eine über Mitternacht
hinausgehende Beurlaubung oder Abwesenheit beginnt, werden nicht
berücksichtigt. Bei teilstationärer Behandlung ist der letzte
Tag des Aufenthaltes als Behandlungstag zu berücksichtigen. Zum
Nachweis der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 PPP-RL sind in diesem
Abschnitt sowohl die Behandlungstage für den Bezugszeitraum des
Vorjahres als auch die Behandlungstage für das aktuelle
Kalenderjahr in jeweils einem Teildatensatz anzugeben.
Der Hinweis im folgenden Satz ist bis zum 31. Dezember 2025 nur für solche Einrichtungen gültig, die an der repräsentativen Stichprobe im Sinne von § 16 Absatz 8 teilnehmen:
Die quartalsbezogene Gesamtanzahl der Behandlungstage für die
differenzierten Einrichtungen nach § 2 Absatz 5 (Spalte 3) PPP-RL
ergibt sich aus der Summe der stations- und monatsbezogenen Werte in
Teil B PPP-RL Abschnitt B1.1.